Satzung

und rechtliche Hinweise

des Vereins zur Förderung und Unterstützung der ehemaligen
Zisterzienserinnen-Klosteranlage Heiligkreuztal e.V.
(geänderte Fassung vom 13.06.2008)

§ 1 Name, Sitz

  1. Der Verein führt en Namen „Förderverein Kloster Heiligkreuztal“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name „Förderverein Kloster Heiligkreuztal e.V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Altheim-Heiligkreuztal

§ 2 Aufgabe, Zweck, Gemeinnützigkeit

  1. Zweck des Vereins ist es, das bedeutende Kulturdenkmal „Kloster Heiligkreuztal“ durch Förderung der Stiftung „Kloster Heiligkreuztal“ ideell und materiell zu unterstützen.
  2. Der Verein ist überkonfessionell, unabhängig von der Stefanus-Gemeinschaft oder dem Rechtnachfolger und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  3. Im Rahmen seiner Zielsetzung fördert der Verein die Klosteranlage Heiligkreuztal, insbesondere durch
    a) den Erhalt und Wiederaufbau der Klosteranlage
    b) die Bemühung, verloren gegangene Kunst- und archivarische Gegenstände wiederzubeschaffen,
    c) finanzielle Zuwendungen zu den einzelnen restauratorischen Vorhaben
    d) Veranstaltungen zur Förderung des Vereinszweckes
  4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung „Kloster Heiligkreuztal, Altheim-Heiligkreuztal“ mit der Auflage, dies ausschließlich zum Vereinszweck zu verwenden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft steht allen Freunden und Förderern der Klosteranlage Heiligkreuztal offen.
  2. Vereinsmitglieder können auch juristische Personen sein.
  3. Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist ein schriftlicher, an den Vorstand gerichteter Aufnahmeantrag. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen.
  4. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligem Austritt oder durch Ausschluss.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
  3. Wenn ein Vereinsmitglied die Interessen des Vereins schuldhaft in grober Weise verletzt,
    kann es durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen
    werden.

§ 5 Beiträge, Mittel

  1. Der Beitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 6 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schatzmeister, einem Schriftführer und bis zu drei Beisitzern mit Stimmrecht.
  2. Der Verein wird durch den 1. und 2. Vorsitzenden vertreten.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt. Die Vorstandsmitglieder sind einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
  4. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Ihm obliegt insbesondere die Geschäftsführung, die Ausführungen der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er hat den
  5. Mitgliederversammlung jährlich den Rechenschaftsbericht zu erstatten.
  6. Die Einladungen zu den Sitzungen des Vorstandes erfolgt mündlich oder schriftlich mit einer Angabe des Beratungsgegenstandes und mit einer Frist von 14 Tagen.
  7. Der Vorstand kann Mitglieder ernennen, die nicht Mitglieder des Vereins sein müssen.
  8. Über die Verhandlungen, insbesondere über die Beschlüsse, ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von 1/5 der Mitglieder mündlich oder schriftlich vom Vorstand verlangt wird, dabei sollen die Gründe angegeben werden.
  2. Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
  4. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltung gelten als ungültige Stimmen.
  5. Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der angegebenen gültigen Stimmer erforderlich.
  6. Zu Änderungen des Vereinszweckes und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 9/10 der Stimmen aller in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben. Personenbezogene Abstimmungen erfolgen in der Regel schriftlich und geheim.
  7. Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung, sowie des Abstimmungsergebnisses in der Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Schriftführer zu unterschreiben.
88499 Altheim-Heiligkreuztal, 13. Juni 2008